Lohnersatzleistungen – Finanzielle Absicherung in Zeiten der Nichtbeschäftigung

Arbeitnehmer und Selbstständige sichern mit ihrem regelmäßigen Einkommen ihren Lebensunterhalt und investieren ihr Geld, um den finanziellen Standard auch im Alter halten zu können. Fällt dieses regelmäßige Einkommen weg, ist die finanzielle Absicherung von Arbeitnehmern, Selbstständigen und Freiberuflern in Gefahr. Hier tritt der Staat auf den Plan. Denn wer arbeitslos ist, ein Kind erwartet oder für einen längeren Zeitraum seine Tätigkeit nicht ausüben kann, hat Anspruch auf eine Lohnersatzleistung.

Was sind Lohnersatzleistungen?

Lohnersatzersatzleistungen sollen einer arbeitslosen Person oder einem Beschäftigten, der für längere Zeit krank ist, die finanzielle Existenzgrundlage sichern. Dies bedeutet, dass ein anspruchsberechtigter Personenkreis monatlich weiterhin Bezüge erhält, wenn er z. B. aus Krankheitsgründen seiner täglichen Beschäftigung nicht nachgehen kann.

Wer hat Anspruch auf Lohnersatzleistungen?

Der Anspruch auf Lohnersatzleistungen steht ausschließlich den Personen zu, die in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen. Der Anspruch gilt auch, wenn die Tätigkeit in Teilzeit ausgeübt wird. Er stützt sich darauf, dass ein Arbeitnehmer monatlich einen festen Prozentsatz in die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung – Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung – einzahlt.
Wer selbstständig oder freiberuflich tätig ist, hat keinen Anspruch auf Lohnersatzleistungen. Dem Selbstständigen oder Freiberufler steht es aber frei, für diesen Fall Vorsorge zu treffen. Dies bedeutet, dass ein Freiberufler in seiner gesetzlichen Krankenversicherung einen entsprechenden Tarif wählt und monatlich höhere Beiträge in seine Krankenversicherung leistet.
Zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung – speziell dem Arbeitslosengeld – hat eine selbstständig tätige Person keinen Zugang, weil keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung geleistet werden.

Was gehört zu den Lohnersatzleistungen?

Zu den Lohnersatzleistungen – die auch als Entgeltersatzleistungen bezeichnet werden – gehören die folgenden Leistungen:

  • Arbeitslosengeld
  • Krankengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld
  • Saison-KUG

Arbeitslosengeld
Für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ist die Bundeagentur für Arbeit zuständig. Der Anspruch eines Arbeitnehmers konkretisiert sich, wenn er in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosenmeldung für mindestens 12 Monate in einem festen Beschäftigungsverhältnis stand. Um das Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der Arbeitnehmer einen Antrag stellen. Kündigt er von sich aus, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen.

Krankengeld
Der Bezug des Krankengeldes steht einem Arbeitnehmer zu, nachdem die 6-Wochen-Frist für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist. Hierfür ist der Arbeitgeber des Beschäftigten zuständig. Um das Krankengeld zu erhalten, wendet sich der erkrankte Arbeitnehmer an seine eigene Krankenkasse. Vorausgesetzt wird, dass zuvor Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung geleistet wurden.
Selbstständige oder Freiberufler schließen eine Krankentagegeldversicherung ab, um im Krankheitsfall Leistungen zu erhalten.

Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld steht einem Arbeitnehmer zu, wenn ein Betrieb Kurzarbeit anmelden muss. Dies war z. B. während der Corona-Krise der Fall. Für die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes ist die Agentur für Arbeit zuständig. Sie knüpft ihre Leistungspflicht daran, dass mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von 10 % haben.

Mutterschaftsgeld
Zuständig für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes ist die Krankenkasse der Arbeitnehmerin. Der Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht. Zusätzlich zu dem Mutterschaftsgeld hat eine werdende Mutter Anspruch auf einen finanziellen Zuschuss des Arbeitgebers
Eine Mutter, die eine selbstständige Tätigkeit ausübt und nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann aus der gesetzlichen Krankenversicherung keine Ansprüche geltend machen. Sie schließt bei ihrer privaten Krankenkasse eine Zusatzversicherung zum Mutterschaftsgeld ab.

Elterngeld
Mit dem Elterngeld soll das fehlende Einkommen von Vater oder Mutter ausgeglichen werden, wenn diese nach der Geburt die Betreuung des Kindes übernehmen. Das Basiskindergeld kann für 12 Monate bezogen werden. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Es beträgt mindestens 300 €. Als Höchstbetrag hat der Gesetzgeber einen Betrag von 1.800 € monatlich festgesetzt.

Saison-KUG
Das Saison-KUG (Saison-Kurzarbeitergeld) wird Arbeitnehmern während der Schlechtwetterzeit auf dem Bau gewährt. Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. Dezember und endet am 31. März des Folgejahres.

Lohnersatzleistungen: Wie tragen sie in den Zeiten der Nichtbeschäftigung zur finanziellen Absicherung bei?

Mit dem Bezug einer Lohnersatzleistung sollen Arbeitnehmer und Selbstständige ihren Lebensunterhalt in den Zeiten der Nicht-Beschäftigung bestreiten. Das Krankengeld beträgt 70 % des letzten Bruttoeinkommens. Das Arbeitslosengeld wird mit 60 % des letzten Bruttoeinkommens ausbezahlt. Hat die arbeitslose Person ein Kind, steigt das Arbeitslosengeld auf 67 % des letzten Bruttoeinkommens an.
Reichen das Krankengeld oder das Arbeitslosengeld in den Zeiten der Nichtbeschäftigung nicht aus, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, dieses aufzustocken. Damit können sie die finanzielle Stabilität in Ihrer Lebensqualität gewährleisten und ihr individuelles Wohlbefinden absichern.
Einem Selbstständigen steht dieser Weg nicht offen. Den Anspruch auf Arbeitslosengeld kann er nicht geltend machen, weil er keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat. Hinsichtlich des Bezugs von Krankengeld kann er bei seiner gesetzlichen Krankenkasse einen zusätzlichen Versicherungsschutz abschließen. Alternativ besteht für ihn die Möglichkeit, eine private Krankengeldtageversicherung abzuschließen.

Muss das Krankengeld versteuert werden?

Lohnersatzleistungen zählen nicht zu den Einkünften, die nach dem Einkommensteuerrecht steuerpflichtig sind. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass sie den persönlichen Steuersatz einer steuerpflichtigen Person erhöhen und zu einer höheren Steuerbelastung oder einer geringeren Steuererstattung führen.
Sobald der Bezug von Krankengeld die Grenze von 410 € überschreitet, muss auch ein Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt einreichen. Dies gilt auch für den Bezug anderer Lohnersatzleistungen, wie z. B. das Mutterschaftsgeld, das Arbeitslosengeld oder das Kurzarbeitergeld.

Zusammenfassung

  • Lohnersatzleistungen sollen zur finanziellen Absicherung von Arbeitnehmern und Selbstständigen beitragen.
  • Zu den Lohnersatzleistungen gehören das Krankengeld und das Arbeitslosengeld.
  • Das Krankengeld beträgt 70 % des Arbeitseinkommens.
  • Reicht das Krankengeld nicht aus, kann ein Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Aufstockung stellen.
  • Selbstständige und Freiberufler haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld. Sie können bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung einen entsprechenden Tarif wählen.
  • Alternativ steht es einem Selbstständigen oder Freiberufler frei, eine private Krankengeldzusatzversicherung abschließen.
  • Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die Steuerlast insgesamt höher ist oder mit einer niedrigeren Steuererstattung gerechnet werden muss.