Abfindung
Abfindung – Die versüsste Kündigung
Eine Abfindung bezeichnet eine einmalige Zahlung von einem Geldbetrag, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als finanziellen Schadensersatz für den Verlust seines Arbeitsplatzes bekommt. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Abfindung bei Kündigung. Einige Tarifverträge sehen jedoch die Zahlung einer Abfindung direkt vor, manchmal sind entsprechende Klauseln auch im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers verankert.
Oft werden solche Vereinbarungen, die die Zahlung einer Abfindung betreffen, freiwillig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen. In der Praxis ist es jedoch üblich, dass viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Abfindung bezahlen, um eine Klage des Arbeitnehmers gegen die Kündigung zu vermeiden. Wird vor Gericht einem Arbeitnehmer, der gegen seine Kündigung klagt, Recht zugesprochen, dann bestand das Arbeitsverhältnis die ganze Zeit fort und der Arbeitgeber ist verpflichtet, den entgangenen Arbeitslohn nachzuzahlen.
Abfindung
Oft reichen die Gründe, die für eine Kündigung von Arbeitnehmern sprechen, einer Überprüfung bei den Arbeitsgerichten nicht stand, deshalb bevorzugen es viele Arbeitgeber, mit einer Regelung über die zu zahlende Abfindung, einen Gerichtsprozess zu umgehen. Ein kompetenter Rechtsanwalt wie Kitzmann & Partner GbR kann Ihnen dabei helfen. Die Höhe der Abfindung, die einem Arbeitnehmer gezahlt wird, richtet sich nach seinem Bruttoeinkommen und den Beschäftigungsjahren im Unternehmen. Üblich sind bis zu einem halben Monatsverdienst für jedes Jahr der Beschäftigung. Insbesondere in den westlichen Bundesländern, bei Daimler oder BMW haben die Arbeiter, die dort lange Jahre beschäftigt waren oft Abfindungsansprüche, die höher als 100.000 Euro sind.
Auf Abfindungen muss der Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten, allerdings sind sie nach der sogenannten Fünftelungsregelung im Einkommenssteuergesetz zu versteuern. In der Regel hat die Zahlung einer Abfindung für den Arbeitnehmer keine Auswirkung auf die Zahlung von Arbeitslosengeld, es denn der Arbeitnehmer hat einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber abgeschlossen, der die Zahlung einer Abfindung vereinbart. In solchen Fällen tritt eine Sperrzeit ein, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz durch „freiwillige“ Aufgabe verloren hat.