Kündigung
Kündigungen von Arbeitsplätzen werden heutzutage oft einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Nach dem neuesten Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind Mitarbeiter, selbst in sogenannten Kleinbetrieben, einer Kündigung nicht schutzlos ausgeliefert.
Das Bundesverfassungsgericht bezweckt damit, dass Arbeitnehmer vor Kündigungen aus Willkür oder um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, geschützt sind. Das Kündigungsschutzgesetz greift allerdings erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Wichtig zu wissen ist auch, dass, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten sind.
Wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestand sind ist es ein Monat, bei fünf Jahren sind es zwei Monate, bei acht Jahren sind es drei Monate, bei zehn Jahren sind es vier Monate, bei zwölf Jahren sind es fünf Monate, bei fünfzehn Jahren sind es sechs Monate und ab zwanzig Jahren sind es sieben Monate. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden die Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt.
Kuendigung
Desweiteren bedarf die Kündigung der Schriftform und muss mit vollem Vor- und Nachname unterschrieben sein das sie sonst als ungültig erklärt werden kann. Ein besonderer Kündigungsschutz gilt für Schwerbehinderte ( weniger als 50% aber mindestens 30%) und Gleichgestellte. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes. Nur wenn diese vorliegt kann der Arbeitnehmer überhaupt gekündigt werden.
Für Frauen im Mutterschutz beziehungsweise während der Elternzeit herrscht ein Kündigungsverbot. Das selbe gilt natürlich auch für Männer, die die Elternzeit in Anspruch nehmen. Desweiteren dürfen Frauen während der Schwangerschaft nicht gekündigt werden. Das gilt allerdings nur wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war oder spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt worden ist.
Ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz genießen Grundwehrdienstleistende. Diese können von der Zustellung des Einberufungsbescheids, der dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen ist, bis zum Ende des Grundwehrdienstes nicht gekündigt werden. Abschließend kann man sagen, dass sich mit dem neuen Kündigungsschutzgesetzt für die Arbeitnehmer einiges zum besseren gewendet hat.