Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Teilzeit

Viele Arbeitnehmer hegen den Wunsch, die Arbeitszeit zu reduzieren, von einer Vollzeitstelle also in eine Teilzeitstelle zu wechseln. Nur wenige wissen, dass dieser Wunsch durch das Gesetz reguliert ist: Sie haben in den meisten Fällen also tatsächlich ein Recht auf Teilzeit. Wie sich das äußert, welche Voraussetzungen gelten und wie es abseits der Gesetzeslage in der Praxis aussieht, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel.

Die Entscheidung ob Voll- oder Teilzeit ist in der Regel persönlich motiviert: Man braucht mehr Freizeit

Zur Grundlage dient das TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz). In diesem wird geregelt, dass jeder Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht darauf hat, in Teilzeit zu arbeiten – unabhängig von Elternzeit oder anderen Modellen. Es gibt Gründe für und gegen Teilzeit: Für manche lohnt sich die Umstellung auf Teilzeit, da mehr Freizeit gewonnen als Einkommen verloren wird, bedingt durch die steuerlichen Anpassungen. Dem finanziellen Druck können Sie durch bewussteres Einkaufen entgegen wirken, beispielsweise über Schnäppchen suchen.

Durch mehr Freizeit steigt die Zufriedenheit, was sich wiederum auf die Arbeitsmoral auswirkt. Das zeigt auch eine Studie des IAB (Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung). Somit profitieren von einer Arbeit in Teilzeit letztlich beide Seiten. Ein Argument, dass bei der Kompromissfindung unterstützt.

Von Vollzeit auf Teilzeit: Voraussetzungen

Natürlich gelten dafür ein paar Voraussetzungen. Ob Sie diesen grundsätzlichen Anspruch haben, können Sie prüfen. Die folgenden Bedingungen müssen dafür gemäß §8 Abs. 1 und 7 TzBfG gelten:

1. Ihr Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestehen.
2. Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter.

In der Probezeit klappt das Ganze also nicht. Zum zweiten Punkt muss zusätzlich gesagt werden, dass Auszubildende oder andere Personen in Berufsbildung (Fortbildung, Umschulung, …) nicht inkludiert sind. Außerdem bezieht sich das auf Vollzeit-Stellen: Ein Unternehmen, welches 20 Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigt, hat nach dieser Regel also 10 Mitarbeiter, womit Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Umstellung auf Teilzeitbeschäftigung haben.

Vorgehensweise: So beantragen Sie eine Verringerung der Arbeitszeit

Sie als Arbeitnehmer müssen mindestens 3 Monate vor der geplanten Arbeitszeitverringerung Bescheid geben. Das heißt, Sie müssen Ihren Arbeitgeber darüber schriftlich informieren. Eine einfache Mail reicht nicht! Es muss schon in Papierform sein. Hierbei sollten sie zugleich Ihre Wunschverteilung der Arbeitszeit angeben. Damit der Antrag später Erfolg hat, empfiehlt sich hier ein Entgegenkommen: Passen Sie die Verteilung so an, dass sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber möglichst zufrieden sind.

Hier wird eines ganz deutlich: Die Umstellung von Vollzeit auf Teilzeit ist ein Kompromiss. Ihr Arbeitgeber hat die Stelle nicht umsonst Vollzeit besetzt und Sie haben gute Gründe in Teilzeit zu gehen. Damit hier ein Konsens gefunden werden kann, sollten sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber bereit sein, Kompromisse zu machen.

Das ist sogar gesetzlich geregelt: §8 Abs. 3 TzBfG sagt aus, dass insbesondere der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die Arbeitszeitverteilung zu erzielen hat. Weiter heißt es in §8 Abs. 4 TzBfG, dass Ihr Arbeitgeber der Arbeitszeitverringerung grundsätzlich zuzustimmen hat, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Solche betrieblichen Gründe können sein:

Organisation Arbeitsablauf Sicherheit Kosten Teilzeit Beeinträchtigt Gestört Gefährdet Unverhältnismäßig hoch Elternzeit Stark beeinträchtigt Stark gestört Stark gefährdet Unverhältnismäßig hoch

Hier wird klar, warum die von Ihnen vorgeschlagene Arbeitszeitverteilung in Ihrem Antrag auf Arbeit in Teilzeit für die Kompromissfindung essentiell ist. Stimmen die Arbeitszeiten beispielsweise kaum mit den gängigen Zeiten im Unternehmen überein, obwohl die Stellen direkt voneinander abhängig sind und kooperativ arbeiten, kann dadurch der Arbeitsablauf stark gestört werden.

An dieser Stelle sollte Ihnen auch klarwerden, wie hoch Ihre Chance auf Bewilligung der Umstellung auf Teilzeit real ist. Arbeiten Sie beispielsweise als Sicherheitsingenieur oder Wachmann, sind die Erfolgsaussichten angesichts der Sicherheitsbeeinträchtigung im Unternehmen geringer. Dasselbe gilt dann, wenn Ihre Funktion unentbehrlich ist und durch die verringerte Arbeitszeit erhebliche Gewinneinbußen hinzunehmen sind. Zeigt sich Ihr Arbeitgeber kooperativ, gibt es aber auch für solche Fälle eine Lösung: Job-Sharing.

Die weiteren Absätze im §8 TzBfG beschäftigen sich mit den Fristen. Interessant ist hierbei vor allem, dass Sie als Arbeitnehmer klar im Vorteil sind: Überschreitet Ihr Arbeitgeber beispielsweise die 1-monatige Frist für die schriftliche Ablehnung der von Ihnen gewünschten Arbeitszeitumstellung, gilt diese automatisch als festgelegt(!).

Sie kann nur dann wieder geändert werden, wenn einer der 4 oben angesprochenen Gründe dafürspricht.

Umgekehrt: Aus der Teilzeit- in die Vollzeit-Beschäftigung

Nicht ganz so einfach ist hingegen der Wechsel zurück von der Teilzeit in die Vollzeit. Der ist nämlich nicht gesetzlich geregelt, es gibt also keinen Rechtsanspruch. Natürlich können Sie mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln und Ihren Wunsch vortragen, aber zur Annahme oder zum Konsens verpflichtet ist er nicht.

Eine kleine Ausnahme ist der Umweg über eine neu zu besetzende Vollzeitstelle. Wenn eine solche frei ist und Sie die entsprechende Eignung haben, dann muss Ihr Arbeitgeber Sie bevorzugen (siehe §9 TzBfG). Es wird jedoch schnell klar, dass der Arbeitgeber hierbei viel Spielraum hat. Viele sprechen deshalb von einer Teilzeitfalle.

Es gab schon Versuche, das TzBfG entsprechend zu erweitern. Diese sind jüngst aber gescheitert. Für die Zukunft könnte sich hier aber noch etwas ändern.

Erneut zurück in Teilzeit?

Sie möchten nach einem Wechsel von Vollzeit nach Teilzeit und von Teilzeit nach Vollzeit erneut in die Teilzeit? Dieser zweite Wechsel in die Teilzeit ist zwar ebenfalls gesetzlich gesichert, doch es gibt nach §8 Abs. 6 TzBfG eine Frist zu beachten: Eine erneute Arbeitszeitverringerung kann erst wieder zwei Jahre nach der Zustimmung oder Ablehnung zur ersten Verringerung verlangt werden.

Hier wird wieder klar, warum es wichtig ist, die Arbeitszeitverteilung im Antrag so zu wählen, dass dem Arbeitgeber dadurch möglichst wenig Probleme entstehen: Nach der Ablehnung können Sie den nächsten Antrag erst in zwei Jahren stellen.

Urlaubsanspruch bei Arbeit in Teilzeit

Nach wie vor haben Sie auch in Teilzeit selbstverständlich einen entsprechenden Urlaubsanspruch. Dieser richtet sich nicht nach der Arbeitszeit, sondern nach den Arbeitstagen. Für Sie heißt das: Arbeiten Sie an genau so vielen Tagen wie ein Vollzeit-Beschäftigter, nur eben weniger Stunden pro Tag, dann bekommen Sie im Endeffekt genauso viele Tage frei wie Ihr Vollzeit-Kollege. Bei der Beantragung des Urlaubs müssen Sie je nach dem aber auf Vollzeit-Arbeitstage umrechnen.

Zusammenfassung mit weiteren Informationen

Abschließend fassen wir das wichtigste zusammen: Die Bedeutung der Teilzeitarbeit hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Sie haben als Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeit in Teilzeit, solange das Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter hat und Sie länger als 6 Monate dort arbeiten. Nur betriebliche Gründe, in Elternzeit besonders dringende, legitimieren eine Ablehnung der Arbeitszeitverringerung.