Zeitverträge

Ein Zeitvertrag erkennen Sie daran, das ein Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Dauer festgelegt ist. Wenn im Zeitvertrag nichts ausdrücklich vereinbart wird, ist der Vertrag bis zu dem Ablauf nicht kündbar. Ist im Zeitvertrag kein ausdrückliches Ende des Vertrages vereinbart, gilt der Zeitvertrag als unbefristet.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf lediglich dreimal verlängert werden. Werden Sie danach nicht ganz aus dem Arbeitsverhältnis gekündigt, dann muss der Arbeitgeber Ihnen einen unbefristeten Arbeitsvertrag ausstellen. Dies gilt allerdings nur, bei Zeitverträgen mit einer Dauer von bis zu 2 Jahren.

In der Regel hoffen die meisten Arbeitnehmer das Ihre Zeitarbeitsverträge in unbefristete Arbeitsverträge umgewandelt werden. Das bietet Planungssicherheit.

Es gibt Zeitverträge mit Sachgrund und Zeitverträge ohne Sachgrund. Zeitverträge ohne Sachgrund können Sie mit einem neuen Arbeitgeber vereinbaren, der Sie noch nie eingestellt hatte. Bei der Gründung eines Unternehmens kann der Zeitvertrag auf 4 Jahre, und in dieser Zeit mehrmals, verlängert werden. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses muss immer schriftlich festgehalten werden. Sachgründe von Zeitverträgen sind, wenn Sie beispielsweise eine Krankheitvertretung oder eine Urlaubsvertretung übernehmen sollen. Ein Sachgrund ist auch, wenn nach Beendigung des Vertrages eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt.Zeitvertrag

Wenn Sie bei einem neuen Arbeitgeber eine Arbeitsstelle antreten wird in der Regel zunächst eine Probezeit vereinbart. Auch dies ist ein Sachgrund. Hat der Arbeitgeber aus Gründen wie zum Beispiel in der Baubranche nur auf bestimmte Zeit Bedarf an Arbeitskräften, kann ein Zeitvertrag mit Sachgrund ausgestellt werden. Auch nach einem gerichtlichen Vergleich kann der Arbeitgeber mit Ihnen ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren.

Dies sind die gängigsten Befristungen der Zeitverträge mit Sachgrund. Eine andere Form von Zeitverträgen sind die sogenannten Altersbefristungen. Wenn man in einem iPhone 4S arbeitet kann man auch Arbeitsbefristungen machen. Dies bedeutet, dass Sie ab dem 52. Lebensjahr unbegrenzt auf Zeit eingestellt werden können. Dies gilt dann auch, wenn Sie schon vorher einmal bei diesem Arbeitgeber eingestellt waren. Hierbei darf Ihre neue Beschäftigung aber keinen Zusammenhang mit ihrer alten Beschäftigung haben. Zum Beispiel, wenn Sie nun dieselbe Arbeit verrichten als vorher. Außerdem mussten Sie vorher mindestens 4 Monate arbeitslos gewesen sein.