Arbeitszeugnis
Sollten Sie sich auf eine neue Stelle bewerben, so kommt dem Arbeitszeugnis bei der Prüfung Ihrer Bewerbung eine zentrale Rolle zu. Jeder, der die Arbeitsstelle wechselt, hat laut Gewerbeordnung Anspruch auf ein Arbeitszeugnis vom bisherigen Arbeitgeber.
Das „einfache“ Arbeitszeugnis muss dabei die Personaldaten, die Dauer und Art der Beschäftigung (inkl. der übertragenen Kompetenzen), sowie Beendigungsgrund enthalten und ist „wertfrei“. Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält im Gegensatz dazu auch eine Beurteilung zum Verhalten und zur Leistung des Arbeitnehmers. Infos zu Bewerbungsmappen.
Jedes Zeugnis muss formal sauber auf DIN A4-Firmenpapier mit Unterschrift erstellt werden und muss „kopierfähig“ sein. Üblicherweise enthält es auch Dank und Wünsche für die Zukunft. Jeder Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich den Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Ein Arbeitszeugnis sollte in der Regel innerhalb zwei Wochen nach Anforderung erstellt werden. Geregelt seit 2002 ist die Verjährungszeit für die Anforderung. So können Sie maximal 3 Jahre nach Ausscheiden (vorbehaltlich anderslautender tarifvertraglicher Vereinbarungen) noch ein entsprechendes Zeugnis anfordern.
Arbeitszeugnis
Ein Anspruch auf ein sog. „Zwischenzeugnis“ haben Sie lt. Gesetz nur „aus triftigem Grund“. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Sie sich bereits auf eine neue Stelle bewerben. Weitere Gründe können z.B. eine behördliche Vorlagenerfordernis oder ein Kreditantrag sein. Formal entspricht das Zwischenzeugnis den Maßstäben des finalen Arbeitszeugnisses. Info zu Warnschutzbekleidung. Da die Gewerbeordnung ebenfalls vorschreibt, dass ein derartiges Zeugnis wohlwollend, wahrheitsgemäß und „klar und verständlich formuliert“ sein muss, sollte der Inhalt ja eigentlich auch vom Arbeitnehmer leicht nachzuvollziehen sein.
Leider ist die Realität nicht ganz so einfach. So haben sich im Laufe der Zeit Wendungen herauskristallisiert, die dem neuen Arbeitgeber Hinweise auch auf negative Leistungen geben (sog. „Verschlüsselungstechniken“). So ist „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ eine bessere Bewertung als „stets zu unserer Zufriedenheit“ ! Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Arbeitszeugnisses haben, so können Sie eine Zeugnisberichtigung verlangen, die im Bedarfsfalle auch gerichtlich eingeklagt werden kann.