Minijob

Minijob: Geringfügige Beschäftigung mit niedrigen Sozialabgaben

Unter dem Begriff Minijob versteht man im Allgemeinen eine geringfügige Beschäftigung, deren monatliches Arbeitseinkommen maximal 400 Euro beträgt. Der große Vorteil eines Minijobs ist die im Vergleich zu regulären Beschäftigungsverhältnissen deutlich geringere Belastung durch Steuern und Sozialabgaben. Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, müssen überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, da diese in der Regel vom Arbeitgeber getragen werden.

Dieser zahlt insgesamt 30,1 Prozent Sozialabgaben und Steuern auf das Beschäftigungsentgelt, wobei sich der Prozentsatz aus 13 Prozent für Krankenversicherung, 15 Prozent für Rentenversicherung, zwei Prozent für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und 0,1 Prozent nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zusammensetzt. Diese Pauschalabgaben sind an die sogenannte Minijob-Zentrale, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu entrichten.

Zusätzlich fallen noch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung an, welche von der Größe des Unternehmens abhängig sind. Wird der Minijob Info: It Jobbörse für Braunschweig und Umgebung nicht in einem Unternehmen, sondern in einem privaten Haushalt in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen ausgeübt, fallen insgesamt sogar nur 13,7 Prozent Sozialversicherungsbeiträge und Steuern an.
Minijob
Hierbei werden jeweils fünf Prozent für die Kranken- und Rentenversicherung, zwei Prozent für Lohn- und Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie 0,1 Prozent gemäß dem Aufwendungsausgleichsgesetz verwendet. Zu Beachten ist weiterhin, dass ein Minijobber trotz der gezahlten Krankenversicherungspauschale nicht krankenversichert ist.

Lediglich die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge werden dem Rentenkonto des Anspruchsberechtigten angerechnet. Falls der Arbeitnehmer mehr für das Alter vorsorgen möchte, besteht zudem die Möglichkeit der Rentenaufstockung durch eine freiwillige monatliche Zuzahlung in Höhe von 4,9 Prozent des Bruttolohns.

Die Aufstockung der Rentenbeiträge ist außerdem Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Arbeitgeber sind bei der Einstellung eines Minijobbers gesetzlich dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Aufstockungsmöglichkeit hinzuweisen. Sowohl für die Inanspruchnahme, als auch für den Verzicht der Aufstockung ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers notwendig. Diese kann jederzeit widerrufen werden.