Probezeit

Probezeit – Die ersten Monate im neuen Unternehmen

In der Regel wird mit dem Arbeitnehmer ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen bei dem eine Probezeit vereinbart ist. Wird das Arbeitsverhältnis nicht über die Probezeit hinaus fortgesetzt, bedarf es einer schriftlichen Kündigung innerhalb des vereinbarten Zeitraums. In dem Zeitraum der Probezeit gilt für beide Parteien die kürzere gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats.

Selbst am letzten Tag der vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis noch gekündigt werden. Das Gesetz sieht bei der Länge der Probezeit grundsätzlich keine bestimmte Dauer vor. Es empfiehlt sich jedoch keinen längeren Zeitraum von max. sechs Monaten zu vereinbaren.
Probezeit
Oft ist sich der Arbeitgeber nicht sicher, ob nach Ablauf der Probezeit der Arbeitnehmer ausreichend geeignet ist. Der Wunsch nach einer verlängerten Probezeit ist groß. Gleichzeitig ist es auch im Sinne des Arbeitnehmer nochmals eine Chance zu erhalten. Allerdings tritt nach einer 6 monatigen Probezeit der eintretende Kündigungsschutz des Arbeitnehmers einer einfachen Verlängerung der Probezeit entgegen.

Einen Ausweg aus diesem Dilema besteht darin, dass Arbeitsverhältnis fristgerecht zu kündigen, in der Regel mit einer längeren Kündigungsfrist (2-3 Monate). Bewährt sich der Arbeitgeber in dieser Zeit wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, bewährt er sich nicht, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist.

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Als Alternative für die Verlängerung der Probezeit hat sich auch der Aufhebungsvertrag bewährt. Mit dem Arbeitnehmer wird noch vor Ablauf der Probezeit ein Aufhebungsvertrag geschlossen bei dem der Zeitpunkt der Beendigung in der Zukunft liegt. Bewährt sich der Arbeitnehmer kann eine Wiedereinstellungszusage erteilt werden.